Unsere Satzung

Satzung des Rendsburger Turn- und Sportvereins von 1859 e.V.
- in der Fassung vom 22.03.1999 mit Änderungen vom 26.03.2007 und 22.03.2010 -
 
 
I.   Allgemeine Bestimmungen
   
§ 1          [Name, Sitz, Rechtsform]
  (1) Der Verein führt den Namen „Rendsburger Turn- und Sportverein von 1859 e.V.“ kurz Rendsburger TSV v. 1859 e.V. oder „RTSV“ genannt.
  (2) Der RTSV hat seinen Sitz in Rendsburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Register-Nummer  503 VR 224 RD eingetragen.
  (3) Soweit in der Satzung Mitglieder in männlicher Form aufgeführt sind, sind damit auch die weiblichen Mitglieder des Vereins gemeint.
   
§ 2          [Vereinsfarben und Vereinszeichen]
  (1) Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
  (2) Das Vereinswappen zeigt auf rundem grünen Grund ein großes weißes R.
   
§ 3          [Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins]
  (1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
  a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielstunden,
  b) Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen,
  c) Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
  (2) Im Rahmen der sportlichen Betätigungen und Veranstaltungen sollen das Streben nach Toleranz, die Kameradschaft und das Gemeinschaftsgefühl bei allen Mitgliedern gefördert und gefestigt werden.
  (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  (4) Der RTSV wird ehrenamtlich geleitet. Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.
   
§ 4          [Vereinsvermögen und Gemeinnützigkeit]
  (1) Der RTSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  (2) Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind.
  (3) Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so dürfen diese nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  (4) Die Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vereinsvermögen. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des RTSV. Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht ihnen kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
  (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  (6) Bei Auflösung des Vereins, bei Zweckänderung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an die Stadt Rendsburg mit der Auflage zu übertragen, es ausschließlich zu dem in § 3 dieser Satzung angegebenen Zweck zu verwenden.
 
§ 5          [Verbandszugehörigkeit]
  (1) Der Vorstand des RTSV entscheidet über die Mitgliedschaft des Vereins in den zuständigen Fach- und Dachverbänden. Soweit der RTSV Mitglied der zuständigen Fachverbände und Dachverbände ist, verpflichten er und seine Mitglieder sich, die von den Verbänden erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen.  
  (2) Im Rahmen der von diesen Mitgliedsverbänden erlassenen Satzungen, Ordnungen, Statuten usw. kann der Vorstand jede Amateursportabteilung sowie Berufs-, Lizenz- oder Vertragsspielerabteilungen zulassen.
   
§ 6          [Geschäftsjahr]
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   
§ 7          [Haftungsausschluss]
  (1) Der RTSV haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des RTSV oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn und soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  (2) Aus Entscheidungen der RTSV-Organe und Ausschüsse können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
   
   
II.  Mitgliedschaft
   
§ 8          [Erwerb der Mitgliedschaft]
  (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  (2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag auf vorgeschriebenem Formblatt entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Mit der Unterschrift erkennt der Antragsteller bzw. erkennen die gesetzlichen Vertreter die Satzung des RTSV und die dazugehörenden Ordnungen an. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf und dem Antragsteller bzw. den gesetzlichen Vertretern schriftlich mitzuteilen ist, kann dieser die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.  
  (3) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den RTSV verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Das Vorschlagsrecht hat nur der Gesamtvorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.
   
§ 9          [Rechte der Mitglieder]
  Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte, die sich aus der Satzung und den Ordnungen des RTSV ergeben. Sie haben das aktive Wahlrecht, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und das passive Wahlrecht, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Vereinsjugendausschuss (RTSV-Jugend) ist auch das passive Wahlrecht gegeben, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
   
§ 10        [Pflichten der Mitglieder]
  (1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Sportgedanken und das Wohl des RTSV nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Sie unterliegen den Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen der Verbände, in denen der Verein Mitglied ist.
  (2) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge und der zusätzlich festgelegten Entgelte verpflichtet. Die Beiträge (Vereins- und Abteilungsbeiträge) sind vierteljährlich (quartalsweise) zu entrichten, sie sollen mittels Einzugsermächtigung entrichtet werden. Der Beitragseinzug erfolgt jeweils in der Mitte des Quartals. Auf begründeten Antrag kann der Vereinsbeitrag vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.  
 
  (3) Abteilungen können von ihren Mitgliedern daneben den von der Abteilungsversammlung festgesetzten Abteilungsbeitrag und zusätzlich festgesetzte Entgelte erheben.
  (4) Die Mitglieder haben dem Verein den Schaden zu ersetzen, den sie ihm schuldhaft zufügen. (z.B. Strafen durch Sportverbände, Steuerbehörden.) Über den Rückgriff entscheidet der Vorstand.
   
§ 11        [Beendigung der Mitgliedschaft]
  (1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
  (2) Der Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand des RTSV zu erklären ist, ist jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) zulässig. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des jeweiligen Quartals. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  (3) Der Ausschluss kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand des RTSV ausgesprochen werden,
  a) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist,
  b) wenn das Mitglied diese Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane in gröblicher Weise verletzt oder das Ansehen und die Interessen des Vereins bzw. seiner Abteilungen gefährdet.
  (4) Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, beim Vorstand schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses Einspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, sofern der Vorstand ihm nicht abhilft.
  (5) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegen den RTSV. Dagegen bleiben alle Verbindlichkeiten bestehen. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Rendsburg.
   
   
III. Organisation
   
§ 12        [Organe und Ausschüsse]
  (1) Organe des RTSV sind:
  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Gesamtvorstand
  c) der Vorstand
  (2) Ständiger Ausschuss des RTSV ist der Vereinsjugendausschuss (auch RTSV-
Jugend).
(3) Weitere Ausschüsse können vom Gesamtvorstand auf Zeit für ein festgelegtes Aufgabengebiet eingesetzt werden.
  (4) Von den Versammlungen sind Protokolle zu fertigen. Für die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes und Gesamtvorstandes ist der Geschäftsführer als Protokollführer zusammen mit dem Vorstand zuständig. Sie werden vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes gemäß § 26 BGB unterschrieben. Die Protokolle sollen spätestens vier Wochen nach der Versammlung/Sitzung vorliegen.
  (5) Bei Abstimmungen der Organe genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Als abgegebene Stimmen gelten nur die Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
   
§ 13        [Mitgliederversammlung]
  (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) aller stimmberechtigten Mitglieder soll im ersten Quartal jeden Jahres stattfinden.
  (2) Daneben muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumt werden  
  a) auf Beschluss des Gesamtvorstandes  
  b) auf Antrag von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern. Der Antrag ist mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
  (3) Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Tagungsortes ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den Aushängekästen des RTSV. In der örtlichen Presse soll auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen.
  (4) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
  a) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  b) Bericht des Vorstandes
  c) Entlastung des Vorstandes
  d) Wahlen - soweit erforderlich - der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstan-
d) des bis auf die Abteilungsleiter und den Vereinsjugendwart
  e) Haushaltsplan für das jeweils laufende Geschäftsjahr
  f)  Verschiedenes
  (5) Anträge und Anfragen von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Anträge sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen, die Anfragen bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt oder unter Punkt „Verschiedenes“ zu beantworten. Auf einer Versammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn zuvor die Dringlichkeit mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen bejaht worden ist.  
  (6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; aktives Wahl- und Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und anwesend sind.
  (7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Seine Wahl wird von
seinem Vertreter geleitet.
  (8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.  
  (9) Für Satzungsänderungen sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes/Gesamtvorstandes - außer Abteilungsleiter und Vereinsjugendwart - und die Kassenprüfer werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Die Wiederwahl ist zulässig, bei Kassenprüfern jedoch nur einmal. Bei mehr als einem Bewerber ist geheim zu wählen.
Die Teilnehmer der Versammlung können durch einstimmigen Beschluss auf eine geheime Wahl verzichten.
   
§ 14        [Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung]
  (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan; ihrer Beschlussfassung unterliegt im Besonderen:  
  a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes/Gesamtvorstandes (mit Ausnahme der Abteilungsleiter und des Vereinsjugendwartes) und der Kassenprüfer. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 2 Jahren, wobei bei gerader Jahreszahl 1. Vorsitzender, Kassenverwalter, 1. Beisitzer, Rechtswart sowie ein Kassenprüfer, bei ungerader Jahreszahl 2. Vorsitzender, 2. Beisitzer, Pressewart und ein weiterer Kassenprüfer gewählt werden, die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt:
  b) Satzungsänderungen,
  c) Auflösung des Vereins, hierüber kann nur auf einer ausdrücklich hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  d) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, sofern dieser Punkt auf der Tagesordnung steht, mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
  e) Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  f)  die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und anderer außerordentlicher Beiträge oder  
f)  Umlagen, soweit sie dem Gesamtverein zugute kommen sollen.
  (2) Die Mitgliederversammlung ist jederzeit berechtigt, weitere Aufgaben, insbesondere solche des Gesamtvorstandes und des Vorstandes, an sich zu ziehen.
   
§ 15        [Gesamtvorstand und Vorstand]
  (1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
  a) dem 1. Vorsitzenden
  b) dem 2. Vorsitzenden
  c) dem Kassenverwalter
  d) dem 1. Beisitzer  
  e) dem 2. Beisitzer
  f)  dem Vereinsjugendwart
  g) dem Pressewart
  h) dem Rechtswart
  i)  den Abteilungsleitern
  (2) Den Vorstand bilden 1. und 2. Vorsitzender, der Kassenverwalter und die beiden Beisitzer.
  (3) Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenverwalter. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen gemeinsam oder einer von ihnen zusammen mit dem Kassenverwalter.
   
§ 16        [Der Gesamtvorstand]
  (1) Der Gesamtvorstand verabschiedet den Haushaltsvoranschlag, der der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorgelegt wird.  
  (2) Rechtsgeschäfte des Vorstandes, deren Wert 15.000 EURO übersteigen und durch die der RTSV verpflichtet wird, dürfen in jedem Fall nur nach Zustimmung des Gesamtvorstandes abgeschlossen werden.
  (3) Zur Bearbeitung von Sonderaufgaben und zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Gesamtvorstand Ausschüsse auf Zeit einsetzen. Er bestimmt deren Aufgabengebiet und die Richtlinien ihrer Arbeit. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen etwaiger Ausschüsse stimmberechtigt teilzunehmen.
  (4) Weitere Aufgaben des Gesamtvorstandes ergeben sich aus dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins.
  (5) Der Gesamtvorstand kann darüberhinaus für die Erfüllung bestimmter Aufgaben geeignete Mitglieder berufen und sie zu seinen Sitzungen einladen.
  (6) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind nicht-öffentlich. Die Teilnahme und das Rederecht kann durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes gestattet werden. Die Ablehnung eines Antrages auf Teilnahme bedarf keiner Begründung, sie ist nicht anfechtbar.
  (7) Von den Abteilungsleitern haben nur die Stimmrecht, die ordnungsgemäß in den Abteilungsversammlungen gewählt worden sind. Auf Antrag eines Mitgliedes des Ge-
samtvorstandes ist die Stimmberechtigung nachzuweisen, wenn keine Anzeige gemäß
§ 21 Absatz 1 der Satzung erfolgt ist.
   
§ 17        [Der Vorstand]
  (1) Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie satzungsmäßig nicht der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand vorbehalten oder auf kassenführende Abteilungen übertragen worden sind. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung des Vereinszwecks im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich erachtet. Er ist auch für die Entscheidung über die Gründung oder die Auflösung von Abteilungen zuständig
  (2) Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit und vertritt ihn gegenüber den Dachverbänden und den Fachverbänden, in denen der RTSV Mitglied ist, soweit nicht die Vertretung durch den Abteilungsleiter erfolgt. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Er hat die Erfüllung der Pflichten sämtlicher Vorstandsmitglieder sowie der Angestellten des RTSV zu überwachen. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden entsprechend vertreten.
  (3) In den Händen des Kassenverwalters liegt die gesamte Finanzverwaltung des RTSV. Diese erfasst sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Abteilungen, soweit zu deren Gunsten nicht ausdrücklich Vorbehalte gemacht sind. Der Kassenverwalter hat am Schluss des Geschäftsjahres die Jahresabrechnung zu erstellen. Er hat die Innehaltung des Haushaltsplanes zu überwachen. Bei zu erwartenden Überschreitungen hat er dem Vorstand unverzüglich Mitteilung zu machen.
  (4) Die Aufgaben der weiteren Vorstandsmitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins oder werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.
  (5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört:
  a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
  b) die Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes,  
  c) eine jährliche Abgleichung der Mitgliederlisten der Abteilungen im Oktober.
  (6) Die Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt. Sie sind nicht-öffentlich. Die Teilnahme und das Rederecht kann durch Beschluss des Vorstands gestattet werden. Die Ablehnung eines Antrages auf Teilnahme bedarf keiner Begründung, sie ist nicht anfechtbar.
  (7) Vorstandstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. An Vorstandsmitglieder können unter Berücksichtigung von Finanzplanung und Haushaltslage und unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben angemessene Vergütungen und Aufwandspauschalen gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütungen und der Pauschalen entscheidet der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand.
  (8) Absatz 7 gilt entsprechend für Trainer/Übungsleiter und Mitglieder.
   
§ 18        [Aufgaben des Vereinsjugendausschusses]
  Der Vereinsjugendausschuss (RTSV-Jugend) gestaltet - unter Berücksichtigung des
Grundkonzeptes des Vereins - für die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins ein Jugendleben nach eigener Jugendordnung.  
   
   
IV. Abteilungen
   
§ 19        [Mitgliedschaft in einer Abteilung]
  Alle Mitglieder, die die gleiche Sportart betreiben, bilden eine Abteilung. Ein Mitglied kann mehreren Abteilungen angehören. Der Vorstand kann beschließen, dass es für eine Sportart mehrere Abteilungen gibt.
   
§ 20        [Leitung der Abteilung]
  (1) Die Geschäfte der Abteilung führt der Abteilungsleiter. Er vertritt den Verein bei Bevollmächtigung durch den Vorstand gegenüber den zuständigen Fachverbänden.
  (2) Die Abteilungen arbeiten selbständig im Rahmen dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Richtlinien des Vereins.
  (3) Die Abteilungen dürfen Verbindlichkeiten nur im Rahmen der Haushaltspläne eingehen. Vertragliche Verpflichtungen für den RTSV können sie ohne besondere Bevollmäch-
tigung nicht eingehen.
  (4) Eine eigene Kasse dürfen Abteilungen nur mit Zustimmung des Vorstandes führen.
(5) Über die Arbeit in den Abteilungen ist dem Vorstand auf Anforderung jederzeit binnen zwei Wochen Bericht zu erstatten.  
   
§ 21        [Wahlen in den Abteilungen]
  (1) Der Abteilungsvorstand setzt sich aus dem Abteilungsleiter, dem stellvertretenden Abteilungsleiter, gegebenenfalls dem Kassenwart und dem Jugendwart zusammen. Gewählt wird der Abteilungsvorstand – bis auf den Jugendwart – für jeweils zwei Jahre von der Abteilungsversammlung. Das aktive und passive Wahlrecht haben alle wahlberechtigen Mitglieder des Vereins, die als Mitglied der Abteilung auf der Geschäftsstelle eingetragen sind. Weitere Positionen sind möglich. Über die Einrichtung solcher Positionen und die
Aufgabenverteilung im Abteilungsvorstand entscheidet die Abteilungsversammlung.
  (1a) Die Wahl des Jugendwartes der Abteilung erfolgt auf einer vom Abteilungsvorstand einberufenen Versammlung der Jugend der Abteilung. Für die Fristen und das Teilnahme- und Wahlrecht (aktiv und passiv) gilt die Jugendordnung des Vereins entsprechend.
  (2) Eine Abteilungsversammlung muss mindestens alle zwei Jahre spätestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Vereins durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor der Versammlung durch Veröffentlichung in den Aushängekästen des RTSV.
  (2a) Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist vom Vorstand des Vereins einzuberufen, wenn dies von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder gefordert wird. Der Vorstand kann eine außerordentliche Abteilungsversammlung bei Bedarf einberufen. Für eine außerordentliche Abteilungsversammlung verkürzen sich die Fristen um die Hälfte.
  (2b) Von den Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist dem Vorstand spätestens zwei Wochen nach der Versammlung zuzuleiten.  
  (3) Anträge der Abteilungsmitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Abteilungsversammlung schriftlich mit Begründung beim Abteilungsleiter einzureichen. Bejahen zwei Drittel der anwesenden Abteilungsmitglieder auf der Abteilungsversammlung die Dringlichkeit, kann auch über in der Abteilungsversammlung mündlich eingebrachte Anträge
abgestimmt werden.“
  (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung des Vereins entsprechend.
   
   
V.         Rechnungs- und Kassenprüfung
   
§ 22        [Kassenprüfung]
  (1) Von der Jahreshauptversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören  
  (2) Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kasse und Buchhaltung des RTSV laufend zu prüfen. Die Prüfung hat mindestens einmal im Jahr sowohl in sachlicher als auch in rechnerischer Hinsicht zu erfolgen. Die Prüfung soll sich auch auf sämtliche Einnahmen und Ausgaben seiner Abteilungen mit eigener Kassenführung erstrecken.
   
   
VI. Ermächtigungen
   
§ 23        [Ermächtigung zum Erlass von Ordnungen]
  (1) Die Satzung kann durch Ordnungen ergänzt werden. Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Änderungen der Ordnungen stellen keine Satzungsänderungen dar.
  (2) Der Vorstand kann Ordnungen vorläufig in Kraft setzen.
  (3) Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und einer Ordnung gilt der Inhalt dieser Satzung:
   
   
VII. Schlussbestimmungen
   
§ 24        [Änderungen der Satzung]
  (1) Die Satzung in der Fassung vom 30.09.1953 mit der Änderung vom 23.03.1962 galt bis zum 21.03.1994.
  (2) Die Satzung in der Fassung vom 21.03.1994 ersetzte die in Absatz (1) aufgeführte Satzung.
  (3) Die Satzung in der Fassung vom 22.03.1999 ist mit Eintragung am 14.07.1999 in das
Vereinsregister in Kraft getreten. Sie tritt an die Stelle der bisher geltenden Satzung des
RTSV in der Fassung vom 21.03.1994.  
  (4) Die Änderungen (§§ 1, 4+5, 7+8, 10-14, 16-24) der Satzung in der Fassung vom
22.03.1999 sind mit Eintragung am 01.06.2007 in Kraft getreten.
  (5) Die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 01.06.2007 (§§ 4, 7, 9, 12, 13, 17, 21 und 24 treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
 
 
Die von der Hauptversammlung am 22.03.2010 beschlossenen Änderungen wurden am 26.05.2010 ins Vereinsregister eingetragen.

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